ÁSZF

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ISP-TEC Hungary Kft.
8447 Ajkarendek
Napraforgó utca 9.

(Stand: Januar 2018)


§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
Die AGB gelten vorbehaltlich schriftlich fixierter entgegenstehender Vereinbarungen. Sollten solche schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, werden diese AGB nur hinsichtlich derjenigen Klauseln ersetzt oder modifiziert, die Inhalt der schriftlichen Vereinbarung sind. Im Übrigen gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehenden AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Werkleistungen einschließlich Montage, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Material bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des für den Kunden nach allgemeiner Verkehrsanschauung üblichen vorbehalten.
Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst durch unsere Zulieferer rechtzeitig beliefert werden. Werden wir nicht beliefert, gilt der zwischen uns und unseren Kunden geschlossene Vertrag als nicht geschlossen. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir ausdrücklich nicht. Über eine mangelnde Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde umgehend informiert, eine bereits erbrachte Gegenleistung erstattet.
Die Bestellung erfolgt schriftlich gegenüber uns. Sie ist für den Kunden für zwei Wochen verbindlich. Sollten wir nicht innerhalb dieser Zeit den Auftrag dem Kunden gegenüber schriftlich ablehnen, gilt dies als Bestätigung unsererseits.
Wir behalten uns für sämtliche dem Kunden übermittelte Unterlagen Eigentumsrechte sowie Urheberrechte vor. Die Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Preise und Zahlung

Es gelten die Preise "ab Werk". Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall, z.B. aufgrund eines Angebots, weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält. 
Preisänderungen ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers bleiben vorbehalten. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern auf Auftragsbestätigungen, Preislisten, Lieferscheinen und Angeboten bleiben uns vorbehalten.
Die Preise schließen die jeweils geltende Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Verpackungskosten, Auslieferungskosten sowie Kosten für sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht mit inbegriffen, es sei denn, dies wird individualvertraglich ausdrücklich anders vereinbart. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge einer zumutbaren Inanspruchnahme von Leistungen Dritter und außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde kann mit unseren Vergütungsansprüchen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die von uns gestellten Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen, wobei Zahlungen mit Wechsel unzulässig sind. Wir behalten uns das Recht auf Vorauskasse vor.


§ 4 Lieferzeit

Liefertermine sind solange unverbindlich, solange sie von uns nicht als "verbindlicher Liefertermin" bestätigt sind. Auch im letztgenannten Fall hängt die pünktliche Lieferung von unserer rechtzeitigen Selbstbelieferung ab. Eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung löst für uns keine nachteiligen Rechtsfolgen aus. Ist für die Erbringung unserer Leistung die Mitwirkung des Kunden vereinbart, so verlängert sich auch bei einer verbindlichen Lieferzeit diese um den Zeitraum, welchen der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden oder mit Produkten Dritter verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Soweit wir unsere vertraglich vereinbarten Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, oder anderer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht rechtzeitig erbringen können, treten für uns keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

Werden vom Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, insbesondere unter Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Wird bei einem verbindlichen Liefertermin die Lieferung durch unser Verschulden verspätetet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal jedoch für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nur insoweit, als dass sie sich auf atypische und nicht vorhersehbare Schäden bezieht.


§ 5 Gewährleistung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist insofern verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende offensichtliche Mängel längstens innerhalb von 5 Werktagen ab Auslieferung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die entgegen § 5 Nr. 1 dieser AGB gerügt werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung gegen uns, falls an der Ware ein Schaden entsteht durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, das Nichtbefolgen unserer Montageanweisungen, natürlicher Abnutzung oder Modifikationen des Gesamtsystems bzw. Teilen hiervon entgegen der Originalspezifikation.
Im Falle der ordnungsgemäßen Rüge gemäß § 5 Nr. 1 steht dem Kunden ein Nachbesserungsrecht zu, wobei die Mangelbeseitigung nach unserem Ermessen auch in der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache geschehen kann. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir verpflichten uns, alle mit der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern die Kaufsache nicht an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Garantiebedingungen und -zeiten für unsere solartechnischen Produkte richten sich immer nach den Herstellerangaben. Garantieangaben in unseren Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produktes prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen.

Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache des Herstellers des von Ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet.


§ 6 Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 5 und 6 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Die Einschränkung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Arbeiter, Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 7 Gefahrtragung
Der Versand erfolgt unabhängig davon, wer die Versandkosten zu tragen hat, auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden schließen wir eine Bruchversicherung ab, sofern die diesbezüglichen Gebühren vom Kunden vorab an uns überwiesen werden. Eine Gutschrift des Schadens erfolgt erst nach Leistung der Versicherung in Höhe des von der Versicherung gezahlten Betrages.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch bis zur Einlösung von Schecks – unser Eigentum. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerungen der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer untersagt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen etwaige Schäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung derart, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.


§ 9 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Sitz unserer Gesellschaft vereinbart, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist.


§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

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